öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die B.________ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil EVG H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Zur Entlastung des Beschwerdeführers dient auch der Umstand nicht, dass dieser seinen eigenen Lohn von anfänglich Fr. 18'000.– schrittweise reduzierte (vgl. AK-act. 37, 43 und 45). Im Gegenteil zeigt dies auf, dass der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch seinen eigenen Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte.