6.4 Fakt ist, dass die B.________ AG und der Beschwerdeführer in der einzigen Periode, in welcher Lohnzahlungen erfolgten (2014–2015), diesen vor der Beitragsentrichtung Priorität einräumten. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der B.________ AG einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine Urteil S 2018 143 13