Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 50'213.80 schuldig blieb, aber von Januar 2014 bis Dezember 2015 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 546'146.30 ausrichtete (vgl. E. 4.5). Es trifft nach Lage der Akten zwar zu, dass die Ausstände der Gesellschaft bis zum Konkurs erheblich abgetragen werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer diesen Abbau der Ausstände als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund anführen wollte (act. 1 S. 6 f.), stösst er damit jedoch ins Leere.