6.3 Der Beschwerdeführer war ab 2007 Verwaltungsrat der B.________ AG, einem relativ kleinen Unternehmen, das als Holdinggesellschaft Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften bezweckte (BF-act. 6). Die B.________ AG hatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der Beschäftigten war in den Jahren 2014 und 2015 mit F.________ und dem Beschwerdeführer selbst sehr klein. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als damals hauptsächlich alleinigen Verwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.