6.2 Der Beschwerdeführer weist zu seiner Entlastung im Wesentlichen auf die Einsetzung eines lokalen Treuhänders mit Buchhaltung und AHV-Abrechnung sowie eines lokalen Revisors mit der Revision, auf die jeweils kurze Dauer der Ausstände und auf die Urteil S 2018 143 12 stets fristgerechte Einreichung der Lohnbescheinigungen hin. Daraus schliesst er auf eine höchstens leichte Fahrlässigkeit (act. 1 S. 6 f.). Keine grobe Fahrlässigkeit könne ihm weiter aufgrund der Komplexität der versicherungsrechtlichen Unterstellung des international tätigen F.________ vorgeworfen werden (act. 1 S. 8).