5.2 Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.5) richtete die B.________ AG von Januar 2014 bis Ende Januar 2015 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 244'500.– an den Beschwerdeführer und Fr. 301'646.30 an F.________ aus. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtung über viele Jahre hinweg nur unvollständig und oftmals erst auf Druck einer Betreibung nachkam. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 50'213.80 verbuchen (vgl. E. 4.5). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art.