Die für F.________ veranlagten Lohnzahlungen entsprechen den von der Revisionsstelle der Ausgleichskasse anlässlich der Arbeitgeberkontrolle festgestellten Zahlungen von "Management Fees" (AK-act. 138) und sind AHV-pflichtig (vgl. E. 4.4.4). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 5 ff.) ist die Schadensberechnung der Urteil S 2018 143 10 Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 50'213.80 ist demnach ausgewiesen.