Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 (AK-act. 150) nichts zu seinem Gunsten ableiten, denn darin konnten die an F.________ bezahlten Löhne noch nicht berücksichtigt werden, wurden diese doch erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nach Konkurseröffnung aufgedeckt (AK-act. 138; vgl. dazu auch AK-act. 160 S. 4). Urteil S 2018 143 9 4.4.4 Zusammenfassend ist die Anrechnung der Zahlungen von Fr. 151'646.30 für das Jahr 2014 und von Fr. 150'000.– für das Jahr 2015 zur AHV-pflichtigen Lohnsumme der B.________ AG nicht zu beanstanden.