Zur Untermauerung, dass F.________ der Sozialversicherungsanstalt in G.________ unterstellt sei, legte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Einkommenssteuererklärungen 2014 und 2015 von F.________ in G.________ sowie die von der Sozialversicherungsanstalt in G.________ an F.________ ausgestellten Kontoauszüge 2014 und 2015 zu den Akten (act. 159). Diese Dokumente erweisen sich aber als unbehilflich, denn daraus lässt sich die Deklaration eines bei der B.________ AG erwirtschafteten Einkommens nicht entnehmen, womit weder eine Besteuerung dieses Einkommens noch die Entrichtung von sozialversicherungsrechtlichen Abgaben in G.________ (act. 1 S.7 f.) belegt sind.