Für welche Dienstleistungen F.________ diese Entschädigungen erhalten hatte, bleibt undurchsichtig und kann letztlich offen bleiben, war er doch offensichtlich für die B.________ AG gegen Entgelt tätig. Selbst wenn es sich dabei um eine von der B.________ AG für die – von F.________ als Verwaltungsrat geführte – E.________ AG vorgenommene Lohnzahlung handeln sollte (vgl. AK-act. 64 und 159), wäre dieses Einkommen abrechnungspflichtig.