4.4.2 Gegen die Anrechnung dieser zwei Zahlungen an F.________ an die Lohnsummen der Jahre 2014 und 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, dass F.________ nie Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen sei und daher auch kein Verwaltungsratshonorar habe beziehen können. Bei den Überweisungen habe es sich vielmehr um konzerninterne Liquiditätsausgleiche ("Cash-Poolings") gehandelt (act. 1 S. 5 f.).