4.3 Die Lohnbescheinigungen vom 19. Januar 2015 und 14. Januar 2016 weisen einen an den Beschwerdeführer ausbezahlten Lohn von Fr. 178'500.– für das Jahr 2014 und von Fr. 66'000.– für das Jahr 2015 aus (AK-act. 67 und 110). Diese Beträge entsprechen auch den Angaben in der übrigen Korrespondenz (vgl. AK-act. 37, 43, 45 und 48) und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. 4.4 Die Hinzurechnung der beiden Zahlungen an F.________ an die Lohnsumme beruht auf den Angaben der Revisionsstelle der Ausgleichskassen.