3.4 Der Konkurs über die B.________ AG wurde am 18. April 2016 eröffnet (BFact. 6), weshalb die Ausgleichskasse mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 29. November 2017 (AK-act. 149) die mit Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplans ausgelöste zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wahrte. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.