2.2 Der Beschwerdeführer war ab dem 18. Dezember 2007 bis zur Auflösung der der B.________ AG zuerst als Präsident des Verwaltungsrates, später als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (BF-act. 6). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.