Wer seinen Wohnsitz während eines laufenden Verfahrens verlässt und mit einer Zustellung während seiner Abwesenheit rechnen muss, hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm die behördlichen Mitteilungen eröffnet werden können (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Mit Erteilung eines Nachsendeauftrags an seine aktuelle Adresse in G.________ kam der Beschwerdeführer der Pflicht nach, für die Nachreichung amtlicher Sendungen zu sorgen (vgl. dazu Urteil BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3). Dementsprechend konnte ihm der an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz versandte Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 am 31. Oktober 2018 in G.________ zugestellt werden.