Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit jedoch bereits in G.________ aufhielt, kam die eingeschrieben verschickte Sendung gemäss Track & Trace Auszug am 30. Oktober 2018 an die Grenzstelle der schweizerischen Post an. Tags darauf übergab diese die Sendung der Post in G.________ zur Zustellung, welche am 31. Oktober 2018 erfolgte.