Urteil S 2018 143 4 1.2 Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Zug datiert vom 29. November 2017 (AK-act. 149). Dagegen wurde am 20. Dezember 2017 Einsprache erhoben (AKact. 150) und diese ist als im Sinne von Art. 52 Abs. 1 (30-tägige Einsprachefrist) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG rechtzeitig zu erachten. Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 26. Oktober 2018 und versandte ihn an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz (AK-act. 160). Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit jedoch bereits in G._