C. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 2). Mit Bezug auf die erst beschwerdeweise geltend gemachten Cash-Poolings erinnert sie daran, dass F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG von der B.________ AG abrechnungspflichtige Zahlungen erhalten habe. Bei Unklarheiten bezüglich seiner Unterstellung hätten entsprechende Beträge bis zur Abklärung der Abrechnungspflicht bei der Ausgleichskasse zurückbehalten werden müssen (act. 6 S. 2–5).