Bei den Überweisungen habe es sich um "Cash-Poolings" (konzerninterner Liquiditätsausgleich) gehandelt, womit kein Schaden entstanden sei (act. 1 S. 5–7). Unter Hinweis auf die Einsetzung eines lokalen Treuhänders mit Buchhaltung und AHV-Abrechnung sowie eines lokalen Revisors mit der Revision, auf die jeweils kurze Dauer der Ausstände und auf die stets fristgerechte Einreichung der Lohnbescheinigungen macht der Beschwerdeführer weiter eine höchstens Urteil S 2018 143 3