B. Dagegen erhob A.________ am 30. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verneinung der Schadenersatzforderung, eventualiter um Reduktion der Lohnsumme um die Verwaltungsratshonorare an F.________ (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte er aus, F.________ sei nie Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen und habe daher auch kein Verwaltungsratshonorar beziehen können. Dazu entrichte er seine sozialversicherungsrechtlichen Abgaben in G.________. Bei den Überweisungen habe es sich um "Cash-Poolings" (konzerninterner Liquiditätsausgleich) gehandelt, womit kein Schaden entstanden sei (act. 1 S. 5–7).