__ AG, hin. Weiter machte er geltend, dass die E.________ AG – eine von F.________ geführte und inzwischen ebenfalls infolge Konkurses aufgelöste Gesellschaft – ihre Gehälter und Honorare über die B.________ AG ausbezahlt habe (AKact. 159). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 wies die Kasse die Einsprache mit der Begründung ab, das von F.________ bezogene und im Ausland nicht abgerechnete Verwaltungsratshonorar unterstehe der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz. Als Verwaltungsrat der B.________ AG habe der Einsprecher die Einhaltung der an eine Treuhandstelle delegierte Beitragszahlungspflicht ungenügend überwacht (AK-act. 160).