{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-143_2020-05-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_143_5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_143", "Checksum": "d10cae576b6f1591e4696980f9058401"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:40", "Checksum": "92e10cb6a182df775ad545488fd1cdb2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz\n\nDer Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die\nB.________ AG der Beschwerdegegnerin relevante Sozialversicherungsbeiträge\n(inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 50'213.80 schuldig blieb, aber von Januar\n2014 bis Dezember 2015 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 546'146.30 ausrichtete (vgl.\nE. 4.5). Es trifft nach Lage der Akten zwar zu, dass die Ausstände der Gesellschaft bis\nzum Konkurs erheblich abgetragen werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer diesen\nAbbau der Ausstände als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund anführen wollte\n(act. 1 S. 6 f.), stösst er damit jedoch ins Leere. Der Beschwerdeführer, der seit 2007 als\nmeist alleiniger Verwaltungsrat für die Geschicke der B.________ AG verantwortlich\nzeichnete, muss sich nämlich verschuldensmässig anrechnen lassen, dass die\nGesellschaft so hohe Ausstände auflaufen liess. Hätte er, wie es seine Pflicht gewesen\nwäre, dafür gesorgt, dass die Gesellschaft die geschuldeten Beiträge (zuzüglich\nNebenkosten) zeitgerecht bezahlt, wäre es niemals zu derart hohen Beitragsausständen\ngekommen. Dass er den Ausstand durch (verspätet eingesetzte) Teilzahlungen reduzieren\nkonnte, ändert nichts daran, dass er für den tatsächlich eingetretenen Schaden von\nimmerhin über Fr. 50'000.– verantwortlich ist.\n\n6.4 Fakt ist, dass die B.________ AG und der Beschwerdeführer in der einzigen\nPeriode, in welcher Lohnzahlungen erfolgten (2014–2015), diesen vor der\nBeitragsentrichtung Priorität einräumten. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das\npflichtwidrige Handeln der B.________ AG einschritt beziehungsweise selbst diese\nVorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine\n\nUrteil S 2018 143\n13\n\nöffentlich-rechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte\nnämlich dafür sorgen müssen, dass die B.________ AG nur Löhne ausrichtet, für die die\nGesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist\n(für viele etwa: Urteil EVG H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Zur Entlastung des\nBeschwerdeführers dient auch der Umstand nicht, dass dieser seinen eigenen Lohn von\nanfänglich Fr. 18'000.– schrittweise reduzierte (vgl. AK-act. 37, 43 und 45). Im Gegenteil\nzeigt dies auf, dass der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch seinen eigenen\nLohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte.\n\n6.5 Schliesslich vermag auch die Delegation von Buchhaltung und AHV-Abrechnung\nan einen lokalen Treuhänder (act. 1 S. 6) den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren,\nkonnte er dem Treuhänder seine Verantwortung als (meistens) einziges Verwaltungsorgan\nauch nicht delegieren (vgl. E. 6.1).\n\nMit Bezug auf die versicherungsrechtliche Unterstellung des offenbar international tätigen\nF.________ (act. 1 S. 8) hätte sich der Beschwerdeführer nach kurzer Konsultation des\nInternetauftritts der Beschwerdegegnerin und insbesondere der dort aufgeschalteten\nMerkblätter über die Versicherungsunterstellung (vgl. https://www.ahv-iv.ch/p/2.12.d\nbesucht am 21. April 2020) bzw. Arbeitnehmer im Ausland (vgl. https://www.ahv-iv.ch/p/\n10.01.d besucht am 21. April 2020) einen Überblick verschaffen und sich für weitere\nAuskünfte an die Beschwerdegegnerin wenden können, wie dies jeweils auf der letzten\nSeite der Merkblätter angeboten wird. Durch die Unterlassung jeglicher Abklärungen mit\nBezug auf die an F.________ entrichteten Entgelte liess der Beschwerdeführer in seiner\nPosition als Organ einer Arbeitgeberin ausser Acht, was jedem verständigen Arbeitgeber\nin gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.\n\n6.6 Das Verhalten des Beschwerdeführers (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen\nvor der Beitragsentrichtung) ist insgesamt zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren.\nRechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.\n\n7. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die\nPassivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V\n401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend\nrelevanten Schaden in der Höhe von Fr. 50'213.80 (vgl. E. 4.5) zu betrachten, weshalb er\nzu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten.\n\nUrteil S 2018 143\n14\n\n8. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist\nausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nUrteil S 2018 143\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,\nBern.\n\nZug, 29. Mai 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2018 143\n"}