{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-143_2020-05-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_143_5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_143", "Checksum": "d10cae576b6f1591e4696980f9058401"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen\nGesamtschaden von Fr. 50'213.80 verbuchen (vgl. E. 4.5). Es bedarf keiner weiteren\nAusführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG\nverletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.\n\n6. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher\nArbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des\nBeschwerdeführers zurückzuführen ist.\n\n6.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von\nVorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht\nohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe\nFahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung\nnach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn\ndes Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3).\n\nUrteil S 2018 143\n11\n\nVorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver\nVerschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als\nverantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung\nder Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt\njedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des\nArbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; Urteil BGer 9C_228/2008 vom\n5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch\nMissachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen,\ndass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens\ngrobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des\nHandelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich\ndem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu\nliefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne\nvon Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände\nnicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne\nweiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die\nins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; Urteil\nBGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Marco\nReichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008,\nRz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe.\n\nNicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches\nihrer Organe sein. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der\nVerantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen\nwurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen\nmuss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die\nVerwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der\nRegel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies\nselbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat.\nEr kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung\nals einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).\n\n6.2 Der Beschwerdeführer weist zu seiner Entlastung im Wesentlichen auf die\nEinsetzung eines lokalen Treuhänders mit Buchhaltung und AHV-Abrechnung sowie eines\nlokalen Revisors mit der Revision, auf die jeweils kurze Dauer der Ausstände und auf die\n\nUrteil S 2018 143\n12\n\nstets fristgerechte Einreichung der Lohnbescheinigungen hin. Daraus schliesst er auf eine\nhöchstens leichte Fahrlässigkeit (act. 1 S. 6 f.). Keine grobe Fahrlässigkeit könne ihm\nweiter aufgrund der Komplexität der versicherungsrechtlichen Unterstellung des\ninternational tätigen F.________ vorgeworfen werden (act. 1 S. 8).\n\n6.3 Der Beschwerdeführer war ab 2007 Verwaltungsrat der B.________ AG, einem\nrelativ kleinen Unternehmen, das als Holdinggesellschaft Erwerb und Verwaltung von\nBeteiligungen an anderen Gesellschaften bezweckte (BF-act. 6). Die B.________ AG\nhatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der Beschäftigten war in den Jahren\n2014 und 2015 mit F.________ und dem Beschwerdeführer selbst sehr klein. Bei derart\nleicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als damals\nhauptsächlich alleinigen Verwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den\nÜberblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.\n\n"}