{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-143_2020-05-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_143_5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_143", "Checksum": "d10cae576b6f1591e4696980f9058401"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Management\nFees gemäss dem Buchhaltungskonto 65035 um Geldleistungen der Holdinggesellschaft,\nder B.________ AG an eine Privatperson. Für welche Dienstleistungen F.________ diese\nEntschädigungen erhalten hatte, bleibt undurchsichtig und kann letztlich offen bleiben, war\ner doch offensichtlich für die B.________ AG gegen Entgelt tätig. Selbst wenn es sich\ndabei um eine von der B.________ AG für die – von F.________ als Verwaltungsrat\ngeführte – E.________ AG vorgenommene Lohnzahlung handeln sollte (vgl. AK-act. 64\nund 159), wäre dieses Einkommen abrechnungspflichtig.\n\nZur Untermauerung, dass F.________ der Sozialversicherungsanstalt in G.________\nunterstellt sei, legte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die\nEinkommenssteuererklärungen 2014 und 2015 von F.________ in G.________ sowie die\nvon der Sozialversicherungsanstalt in G.________ an F.________ ausgestellten\nKontoauszüge 2014 und 2015 zu den Akten (act. 159). Diese Dokumente erweisen sich\naber als unbehilflich, denn daraus lässt sich die Deklaration eines bei der B.________ AG\nerwirtschafteten Einkommens nicht entnehmen, womit weder eine Besteuerung dieses\nEinkommens noch die Entrichtung von sozialversicherungsrechtlichen Abgaben in\nG.________ (act. 1 S.7 f.) belegt sind.\n\nSchliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Kontoauszug für die Zeit\nvom 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 (AK-act. 150) nichts zu seinem Gunsten\nableiten, denn darin konnten die an F.________ bezahlten Löhne noch nicht berücksichtigt\nwerden, wurden diese doch erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nach\nKonkurseröffnung aufgedeckt (AK-act. 138; vgl. dazu auch AK-act. 160 S. 4).\n\nUrteil S 2018 143\n9\n\n4.4.4 Zusammenfassend ist die Anrechnung der Zahlungen von Fr. 151'646.30 für das\nJahr 2014 und von Fr. 150'000.– für das Jahr 2015 zur AHV-pflichtigen Lohnsumme der\nB.________ AG nicht zu beanstanden.\n\n4.5 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Ausstand\nvon Fr. 50'213.80 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. AK-act. 139–141 sowie 149):\n\n2014 2015\nAHV-IV-EO-Beitrag Fr. 34'005.05Fr. 22'248.–\nVerwaltungskostenbeitrag Fr. 1'700.30Fr. 1'112.40\nBeitrag an die Familienausgleichskasse Fr. 5'282.35Fr. 3'456.–\nBeitrag an die Arbeitslosenversicherung Fr. 5'544.– Fr. 4'224.–\nSolidarbeitrag an die Arbeitslosenversicherung Fr. 781.45 Fr. 240.–\nMahngebühren Fr. 290.– Fr. 220.–\nBetreibungskosten Fr. 376.50 Fr. 1'046.50\nVerzugszinsen Fr. 1'808.95Fr. 437.60\nAbzüglich Zahlungen Fr. - 26'512.65Fr. - 6'046.65\nTotal Fr. 23'275.95Fr. 26'937.85\n\nDie in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge wurden aufgrund einer\nLohnsumme von Fr. 330'146.30 für das Jahr 2014 und von Fr. 216'000.– für das Jahr\n2015 festgesetzt (AK-act. 139–140). Dies entspricht für das Jahr 2014 dem vom\nBeschwerdeführer deklarierten Jahreslohn von Fr. 178'500.– (AK-act. 37, 43, 45, 48 und\n67) zuzüglich den auf Fr. 151'646.30 veranlagten Lohn für F.________. Die Lohnsumme\nfür das Jahr 2015 setzt sich aus dem vom Beschwerdeführer deklarierten Lohn von\nFr. 66'000.– (AK-act. 64 und 110) sowie den auf Fr. 150'000.– veranlagten Lohn für\nF.________ zusammen. Die für F.________ veranlagten Lohnzahlungen entsprechen den\nvon der Revisionsstelle der Ausgleichskasse anlässlich der Arbeitgeberkontrolle\nfestgestellten Zahlungen von \"Management Fees\" (AK-act. 138) und sind AHV-pflichtig\n(vgl. E. 4.4.4).\n\nMangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden\nRüge des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 5 ff.) ist die Schadensberechnung der\n\nUrteil S 2018 143\n10\n\nAusgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 50'213.80 ist demnach\nausgewiesen.\n\n5.\n5.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den\nAusgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre\nArbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen\nBeiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine\nMissachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle\nSchadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).\n\n"}