{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-143_2020-05-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_143_5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_143", "Checksum": "d10cae576b6f1591e4696980f9058401"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den\nStand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu\nkennen (BGE 126 V 443 E. 3a; 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).\n\n3.4 Der Konkurs über die B.________ AG wurde am 18. April 2016 eröffnet (BFact. 6), weshalb die Ausgleichskasse mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom\n29. November 2017 (AK-act. 149) die mit Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplans\nausgelöste zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wahrte. Die\nstreitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.\n\n4\n4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen\neines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter\nBeitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse\nverlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren\nsowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse\nzu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG\nnormierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die\nArbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer\nim Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer selber für die B.________ AG\n\nUrteil S 2018 143\n7\n\nbescheinigten Löhne der Jahre 2014 und 2015 (AK-act. 67 und 110) sowie auf den vom\nRevisor erstellten Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 24. November 2016 (AKact. 138).\n\nDer Beschwerdeführer anerkennt die von ihm bescheinigten, und an ihn ausbezahlten,\nLöhne, bestreitet dagegen eine Lohnzahlung an F.________.\n\n4.3 Die Lohnbescheinigungen vom 19. Januar 2015 und 14. Januar 2016 weisen\neinen an den Beschwerdeführer ausbezahlten Lohn von Fr. 178'500.– für das Jahr 2014\nund von Fr. 66'000.– für das Jahr 2015 aus (AK-act. 67 und 110). Diese Beträge\nentsprechen auch den Angaben in der übrigen Korrespondenz (vgl. AK-act. 37, 43, 45 und\n48) und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist.\n\n4.4 Die Hinzurechnung der beiden Zahlungen an F.________ an die Lohnsumme\nberuht auf den Angaben der Revisionsstelle der Ausgleichskassen.\n\n4.4.1 Im Bericht vom 24. November 2016 stellten die Revisoren fest, über das Konto\n65035 Management Fees seien dem damals in H.________ wohnhaft gewesenen\nF.________ Verwaltungshonorare in der Höhe von Fr. 151'646.30 für das Jahr 2014 und\nvon Fr. 150'000.– für das Jahr 2015 ausbezahlt worden. Auf die Nachfrage beim\nBeschwerdeführer, warum sie nicht abgerechnet worden seien, habe dieser mitgeteilt,\nF.________ sei in G.________ abrechnungspflichtig gewesen, was jedoch mangels eines\nFormulars A1 nicht habe bestätigt werden können (AK-act. 138).\n\n4.4.2 Gegen die Anrechnung dieser zwei Zahlungen an F.________ an die\nLohnsummen der Jahre 2014 und 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, dass\nF.________ nie Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen sei und daher auch kein\nVerwaltungsratshonorar habe beziehen können. Bei den Überweisungen habe es sich\nvielmehr um konzerninterne Liquiditätsausgleiche (\"Cash-Poolings\") gehandelt (act. 1 S. 5\nf.).\n\nDer Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung bezeichnet einen konzerninternen\nLiquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft\nübernommenes Finanzmanagement, das den Konzernunternehmen überschüssige\nLiquidität entzieht bzw. Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht (vgl.\nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Cash-Pooling besucht am 21. April 2020). Zwar ist nicht\n\nUrteil S 2018 143\n8\n\nauszuschliessen, dass solche Vorgänge auch im Konzern der B.________ AG üblich\nwaren. Ein diesbezüglicher Zusammenhang mit den Zahlungen an F.________ persönlich\nist jedoch lediglich aufgrund dieser vom Beschwerdeführer erstmals im\nBeschwerdeverfahren und nicht weiter substantiierten Behauptung keineswegs ersichtlich.\nAuch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür. Somit besteht kein\nAnlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen (vgl. zur richterlichen Abklärungspflicht\nBGE 110 V 48 E. 4a).\n\n"}