{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-143_2020-05-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_143_5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_143", "Checksum": "d10cae576b6f1591e4696980f9058401"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Da sich der\nBeschwerdeführer zu jener Zeit jedoch bereits in G.________ aufhielt, kam die\neingeschrieben verschickte Sendung gemäss Track & Trace Auszug am 30. Oktober 2018\nan die Grenzstelle der schweizerischen Post an. Tags darauf übergab diese die Sendung\nder Post in G.________ zur Zustellung, welche am 31. Oktober 2018 erfolgte.\n\nWer seinen Wohnsitz während eines laufenden Verfahrens verlässt und mit einer\nZustellung während seiner Abwesenheit rechnen muss, hat die geeigneten Massnahmen\nzu treffen, damit ihm die behördlichen Mitteilungen eröffnet werden können (vgl. BGE 141\nII 429 E. 3.1). Mit Erteilung eines Nachsendeauftrags an seine aktuelle Adresse in\nG.________ kam der Beschwerdeführer der Pflicht nach, für die Nachreichung amtlicher\nSendungen zu sorgen (vgl. dazu Urteil BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3).\nDementsprechend konnte ihm der an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz\nversandte Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 am 31. Oktober 2018 in\nG.________ zugestellt werden. Damit erweist sich die am 30. November 2018 erhobene\nBeschwerde als rechtzeitig.\n\n2.\n2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt,\ndiesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so\nhaften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder\nLiquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden\nverantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).\n\nDie Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu\nentwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen\nsinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 IVG), Erwerbsersatz-\n(Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei\nMutterschaft [EOG; SR 834.1]) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des\n\nUrteil S 2018 143\n5\n\nBundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie auf jene an die\nFamilienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen\n(Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Gleiches\ngilt für die nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge gemäss dem\nEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (BGS 844.4; BGE 134 I\n179 E. 6.2).\n\n2.2 Der Beschwerdeführer war ab dem 18. Dezember 2007 bis zur Auflösung der der\nB.________ AG zuerst als Präsident des Verwaltungsrates, später als\nVerwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (BF-act. 6).\nDamit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen\nSchaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen\nSozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli\n2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.\n\n3.\n3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten\nBeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können\n(BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 382 E. 3bb; 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu,\nwenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise\nBGE 112 V 156; 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des\nbeitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V\n234; 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind\n(BGE 123 V 12 E. 5b; 170 E. 2a; 112 V 156 E. 2; 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im\nzweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14\nff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b; 170 E. 2a; 121 III 382 E. 3bb; 113\nV 256; 112 V 156 E. 2).\n\n3.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige\nAusgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt\ndes Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die\nEinrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).\n\nUrteil S 2018 143\n6\n\n3.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von\ndem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr\nzumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht\nmehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen\nkönnen (BGE 131 V 425 E. 3.1; 129 V 193 E. 2.1; 128 V 15 E. 2a; 126 V 443 E. 3a; 452\nE. 2a; 121 III 386 E. 3b).\n\n"}