{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-143_2020-05-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_143_5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebda1672acd06ae9b6445a1235bdf8a94138cf11886b905b3926929715511dd3a4fa780eeb45815e379e8ffebf76afeac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_143", "Checksum": "d10cae576b6f1591e4696980f9058401"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Mai 2020\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n(Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)\n\nS 2018 143\n2\n\nA. Die B.________ AG mit Sitz in C.________/ZG war der Ausgleichskasse Zug als\nbeitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und\nFAK-Beiträge ab. Im Verwaltungsrat der B.________ AG sass ab 2007 A.________. Am\n18. April 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Abschluss des\nKonkursverfahrens am 7. November 2017 wurde sie im Handelsregister gelöscht (BFact. 6). Unter den Schulden der Gesellschaft befinden sich ausstehende\nSozialversicherungsbeiträge, weswegen der Ausgleichskasse Zug ein Verlustschein im\nBetrag von Fr. 50'213.80 ausgestellt wurde (AK-act. 148). Mit Verfügung vom\n29. November 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug A.________ als ehemaligen\nVerwaltungsrat der B.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von\nFr. 50'213.80 (AK-act. 149). Im Einspracheverfahren wies dieser auf die Zuständigkeit der\nD.________ AG für sämtliche wirtschaftstreuhänderischen Aktivitäten wie Buchhaltung\nund Lohnverrechnung der B.________ AG sowie einer weiteren Gesellschaft, der\nE.________ AG, hin. Weiter machte er geltend, dass die E.________ AG – eine von\nF.________ geführte und inzwischen ebenfalls infolge Konkurses aufgelöste\nGesellschaft – ihre Gehälter und Honorare über die B.________ AG ausbezahlt habe (AKact. 159).\n\nMit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 wies die Kasse die Einsprache mit der\nBegründung ab, das von F.________ bezogene und im Ausland nicht abgerechnete\nVerwaltungsratshonorar unterstehe der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz. Als\nVerwaltungsrat der B.________ AG habe der Einsprecher die Einhaltung der an eine\nTreuhandstelle delegierte Beitragszahlungspflicht ungenügend überwacht (AK-act. 160).\n\nB. Dagegen erhob A.________ am 30. November 2018 Beschwerde mit dem\nsinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids\nund Verneinung der Schadenersatzforderung, eventualiter um Reduktion der Lohnsumme\num die Verwaltungsratshonorare an F.________ (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte er\naus, F.________ sei nie Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen und habe daher\nauch kein Verwaltungsratshonorar beziehen können. Dazu entrichte er seine\nsozialversicherungsrechtlichen Abgaben in G.________. Bei den Überweisungen habe es\nsich um \"Cash-Poolings\" (konzerninterner Liquiditätsausgleich) gehandelt, womit kein\nSchaden entstanden sei (act. 1 S. 5–7). Unter Hinweis auf die Einsetzung eines lokalen\nTreuhänders mit Buchhaltung und AHV-Abrechnung sowie eines lokalen Revisors mit der\nRevision, auf die jeweils kurze Dauer der Ausstände und auf die stets fristgerechte\nEinreichung der Lohnbescheinigungen macht der Beschwerdeführer weiter eine höchstens\n\nUrteil S 2018 143\n3\n\nleichte Fahrlässigkeit geltend (act. 1 S. 6 f.). Auch aufgrund der Komplexität der versicherungsrechtlichen Unterstellung des international tätigen F.________ könne ihm keine\ngrobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (act. 1 S. 8).\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung\nder Beschwerde (act. 6 S. 2). Mit Bezug auf die erst beschwerdeweise geltend gemachten\nCash-Poolings erinnert sie daran, dass F.________ als Verwaltungsrat der E.________\nAG von der B.________ AG abrechnungspflichtige Zahlungen erhalten habe. Bei\nUnklarheiten bezüglich seiner Unterstellung hätten entsprechende Beträge bis zur\nAbklärung der Abrechnungspflicht bei der Ausgleichskasse zurückbehalten werden\nmüssen (act. 6 S. 2–5). Angesichts der vielen Mahnungen und Betreibungen in den\nJahren 2014 und 2015, als die Gesellschaft erstmals Löhne ausbezahlt habe, sei der\nBeschwerdeführer seinen Überwachungspflichten nicht hinreichend nachgekommen\n(act. 6 S. 4).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 AHVG kann ein Betroffener\ngemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde\ngegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5\nAHVG – und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – beim Sozialversicherungsgericht\nam Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, bzw. am letzten Sitz\nder Gesellschaft zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als\neinzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der\neidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale\nRechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG;\nBGS 162.1]).\n\nDie B.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde C.________/ZG (BF-act. 6).\nSomit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde\nörtlich und sachlich zuständig.\n\nUrteil S 2018 143\n4\n\n"}