7.4 Ab Juli 2017 ist das Invalideneinkommen der nunmehr 75 % betragenden Arbeitsfähigkeit anzupassen. Weiter ist bei Erhöhung der Arbeitsfähigkeit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des leidensbedingten Abzuges auf 20 % angemessen (vgl. dazu act. 10 S. 5). Daraus resultiert ein Betrag von rund Fr. 40'393.– (Fr. 5'312.– x 12 / 40 x 41.7 / 2'220 x 2'249 x 0.75 x 0.8). Die Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 58'944.– ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'551.– und einen Invaliditätsgrad von rund 31 %, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.