7.3 Ab 1. September 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 25'493.–. Zu Recht ging sie vom Totalbetrag derselben Tabelle der LSE 2014 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 sowie eines zumutbaren Arbeitspensums von 50 % aus. Weiter nahm sie einen angemessen erscheinenden leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Bei der Anpassung an die eingetretene Nominallohnentwicklung ist ihr jedoch ein Fehler unterlaufen, betrug doch der Nominallohnindex für Männer im Jahr 2017 2'249 (Basis 1939 = 100) statt 2'271 Punkte (IV-act.