7.2.2 Rechtsprechungsgemäss sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Da die LSE 2016 erst am 26. Oktober 2018, somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018, veröffentlicht wurde, sind bei der Invaliditätsbemessung – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – die statistischen Daten der LSE 2014 anzuwenden.