7. Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades gelten unter den gegebenen Voraussetzungen die Regeln für die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Daher kann die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung – bzw. der letzten Rentenablehnung – zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139 V 28 E. 3.3.1).