6.2.4 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere ohne Veranlassung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu act. 1 S. 9 f. und 12), auf die Stellungnahmen des RAD abstellen. Denn von zusätzlichen Abklärungen sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, welche für die Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers relevant sein könnten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).