Tätigkeit mündete (E. 5.7). Diese Einschätzung erscheint nicht abwegig, nicht zuletzt angesichts der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Dies widerspiegelt sich auch in der zunächst von Dr. G.________ mit Schreiben vom 5. September 2016 eingereichten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (IV-act. 88).