2017 zu 100 %, ab 17. Juni 2017 zu 50 % und ab 21. Juli 2017 zu 25 % arbeitsunfähig war (IV-act. 119/4), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Akten kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergäben (act. 1 S. 9).