6. 6.1 Aufgrund der Akten ist eine im September 2016 eingetretene Verschlimmerung der Gonarthrose, die zur Einsetzung einer Knieprothese geführt hat, erstellt (vgl. E. 5.4–5), weshalb die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung (E. 4) ausgewiesen ist. 6.2 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen des RAD davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 zu 50 %, ab 25. Januar Urteil S 2018 135 13