Am 31. Oktober 2017 (IV-act. 116/1) ergänzte Dr. G.________, der von Dr. F.________ festgelegte Arbeitsunfähigkeitsverlauf sei rein theoretisch und als Verweistätigkeit festgelegt worden. Immerhin sei der Beschwerdeführer ab September 2017 (recte wohl: 2016) nur noch an zwei Amerikanerstöcken gehfähig. Theoretisch wäre ihm damit noch eine leichte, ausnahmslos sitzende Tätigkeit zumutbar gewesen. Auch für eine solche Tätigkeit müsste aber im Rahmen der multifaktoriellen Beschwerden, insbesondere auch der Rückenbeschwerden, von einer verminderten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Die weitere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab 25. Januar bis 21. August 2017 scheine korrekt.