Gestützt darauf wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Klinik C.________ am 3. März 2012 in einer körperlich angepassten Tätigkeit ("Wechseltätigkeit" ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohne regelmässiges Treppensteigen/Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationen) vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der vorangegangene Aufenthalt in der Klinik C.________ (vgl. Austrittsbericht vom 16. März 2012 [IV-act. 37/5–7]) hatte gesundheitliche Verbesserungen mit sich gebracht (vgl. Urteil VG ZG S 2014 91 vom 10. September 2015 E. 6 und BGer 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3).