4. Da mit Verfügung vom 3. August 2016 (IV-act. 84) auf das zweite Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht eingetreten worden war, bildet die vorausgegangene, eine befristete Rente zusprechende Verfügung vom 30. Mai 2014 (IV-act. 60) den vorliegend massgebenden zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung. Die Leistungsbefristung beruhte auf dem Untersuchungsbericht und den Stellungnahmen des RAD vom 12. und 25. Juni sowie vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 44, 45 und 57). Im Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2013 Urteil S 2018 135 8