Zur Begründung weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Stellungnahmen seines Hausarztes hin und macht die Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen geltend (act. 1 S. 8 ff.). C. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Januar 2019 abgewiesen worden war (act. 6), bezahlte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 7). D. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 schloss die Verwaltung unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auf Abweisung der Beschwerde (act. 10 S. 2 ff.).