B. Dagegen erhob A.________ am 9. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab April 2017, deren Herabsetzung auf eine halbe Rente für den Monat Oktober 2017 und um Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab November 2017. Im Eventualbegehren ersuchte er um Zusprechung einer unbefristeten Viertelsrente ab November 2017. Daneben stellte er ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Stellungnahmen seines Hausarztes hin und macht die Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen geltend (act.