{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-135_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_135_5725904a692227324825c1f1a293ecdef6e6ecb945ffcaf90353d0e97789bdc6b61c08349040aad12025fa759db6c211a09568e06e2b8a301f62355eb7c2d2a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef6e6ecb945ffcaf90353d0e97789bdc6b61c08349040aad12025fa759db6c211a09568e06e2b8a301f62355eb7c2d2a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_135", "Checksum": "a444d3aa9b993641f8e73a6a41bf86ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:44", "Checksum": "0f0fa3b33cfef428dc0c4777d67b04af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n6.2.2 Das bereits 2011 bekannte Rückenleiden wird in den medizinischen Berichten nur\nam Rande erwähnt. Eine darauf zurückzuführende Einschränkung wurde während der\nstationären Rehabilitation in der Klinik C.________ offensichtlich nicht festgestellt, fehlen\ndoch entsprechende Angaben im Austrittsbericht vom 6. März 2017 (IV-act. 107/2–7).\nAuch ist keine auf die Linderung der – unveränderten (vgl. Bericht von Dr. G.________\nvom 4. September 2017 [IV-act. 107/1]) – Rückenbeschwerden zielende, konsequente\nBehandlung dokumentiert. Unter diesen Umständen erscheint nachvollziehbar, dass sich\ndas Rückenleiden zwar qualitativ auf das medizinische Anforderungsprofil einer\nangepassten Tätigkeit, jedoch quantitativ auf das zumutbare, wegen des Knieleidens\nbereits reduzierte Arbeitspensum nicht weiter niederschlägt.\n\n6.2.3 Mit Bezug auf das linke, operierte Knie erklärte sich der Hausarzt Dr. G.________\nmit dem vom RAD eingeschätzten Verlauf der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einverstanden\n(vgl. E. 5.6). Sein Vorschlag, das zumutbare Arbeitspensum ab dem 22. August 2017 um\nmindestens 30 % herabzusetzen, wurde vom RAD in seiner letzten Stellungnahme\nteilweise umgesetzt, was in der Attestierung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster\n\nUrteil S 2018 135\n14\n\nTätigkeit mündete (E. 5.7). Diese Einschätzung erscheint nicht abwegig, nicht zuletzt\nangesichts der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre\nauftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten\naussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Dies widerspiegelt sich auch in der\nzunächst von Dr. G.________ mit Schreiben vom 5. September 2016 eingereichten\nNeuanmeldung zum Leistungsbezug (IV-act. 88). Mit dieser direkt an die\nBeschwerdegegnerin adressierten Eingabe hat Dr. G.________ die Interessen des\nBeschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung als Rechtsvertreter\nwahrgenommen, was über den Rahmen seines Behandlungsauftrags hinaus geht.\n\n6.2.4 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin, ohne weitere\nAbklärungen vorzunehmen und insbesondere ohne Veranlassung einer Evaluation der\nfunktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu act. 1 S. 9 f. und 12), auf die Stellungnahmen\ndes RAD abstellen. Denn von zusätzlichen Abklärungen sind keine weitergehenden\nErkenntnisse zu erwarten, welche für die Bemessung der Invalidität des\nBeschwerdeführers relevant sein könnten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte\nBeweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).\n\n7. Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades gelten unter den gegebenen\nVoraussetzungen die Regeln für die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Daher kann die\nVerwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Einkommen, das die versicherte Person\nerzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim\nEinkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung – bzw.\nder letzten Rentenablehnung – zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139\nV 28 E. 3.3.1).\n\n7.1 Bei einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 25. Januar bis 16. Juni\n2017 ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2017 (6 Monate nach der\nNeuanmeldung vom 19. Oktober 2016; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. August 2017 (3. Monat\nab Eintritt der Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die\nInvalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ausgewiesen.\n\n7.2 Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ab dem 1. September 2017 ist ein\nEinkommensvergleich durchzuführen.\n\nUrteil S 2018 135\n15\n\n7.2.1 Die Beschwerdegegnerin bemisst das Valideneinkommen ausgehend von den\nDaten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2010\n(LSE; IV-act. 49/1 und 111) und unter Anpassung an den Nominallohnindex für das Jahr\n2017.\n\n7.2.2 Rechtsprechungsgemäss sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt\naktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile BGer 9C_699/2015\nvom 6. Juli 2016 E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom\n11. September 2015 E. 3.2.2). Da die LSE 2016 erst am 26. Oktober 2018, somit nach\nErlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018, veröffentlicht\nwurde, sind bei der Invaliditätsbemessung – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend\nmacht – die statistischen Daten der LSE 2014 anzuwenden.\n\n7.2.3 Der als Hauswart erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer verlor seine\nAnstellungen aus gesundheitsfremden Gründen (IV-act. 9 und 12), weshalb das\nValideneinkommen anhand des statistischen Lohnes für sonstige persönliche\nDienstleistungen zu ermitteln ist. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit\npraktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) beschäftigten Männer hat im Jahre 2014 bei\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'651.– betragen (inkl.\n13. Monatslohn; LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile 96). Auf der Basis der im\nJahre 2017 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der bis\nins Jahr 2017 eingetretenen Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Jahreseinkommen\nvon rund Fr. 58'944.– (Fr. 4'651.– x 12 / 40 x 41.7 / 2'220 x 2'249).\n\n"}