{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-135_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_135_5725904a692227324825c1f1a293ecdef6e6ecb945ffcaf90353d0e97789bdc6b61c08349040aad12025fa759db6c211a09568e06e2b8a301f62355eb7c2d2a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef6e6ecb945ffcaf90353d0e97789bdc6b61c08349040aad12025fa759db6c211a09568e06e2b8a301f62355eb7c2d2a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_135", "Checksum": "a444d3aa9b993641f8e73a6a41bf86ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder\naufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung\n(IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss\nAbs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Gesuch glaubhaft zu machen,\ndass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch\nerheblichen Weise geändert hat.\n\nTritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären\nund sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte\nVeränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in\nanaloger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE\n117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad\n\nUrteil S 2018 135\n6\n\nseit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so\nweist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die\nfestgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu\nbejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle\nPrüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b).\n\n3.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung\nbildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf\neiner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs\n(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des\nGesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur\nWiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4\nmit Hinweis).\n\nGemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Neuanmeldungsverfahren von Amtes\nwegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute\nmaterielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist\nauf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen.\nAllfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen bleiben aufgrund des fehlenden\nAbklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung\nunbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).\n\n3.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer\nReduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und\nandererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass\nRevisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der\nAufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV\nfestzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den\nRentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für\ndie Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich\ndurch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des\nRentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung\nder Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende; 125 V 369 E. 2; 109 V 262 E. 4a; vgl. BGE\n130 V 343 E. 3.5).\n\nUrteil S 2018 135\n7\n\n3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung\nder Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden\nkönnen (BGE 125 V 256 E. 4).\n\n"}