Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Rentenbeträge ab 1. Mai 2006 samt Verzugszins nach den Richtlinien von Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSV nachzuzahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.