Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. September 2018 und der Verfügung vom 18. Januar 2013 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, hat. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Rentenbeträge ab 1. Mai 2006 samt Verzugszins nach den Richtlinien von Art.