Urteil S 2018 123 31 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist im Regelfalle kostenlos, es sei denn, es könne einer Partei mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird. Urteil S 2018 123 32