Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG sind damit vorliegend erfüllt. 7. Gesamthaft erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie vollumfänglich gutzuheissen ist.