Weil darüber hinaus auch der Wegfall der Kausalität gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, sondern die Unfallkausalität gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2015 weiterhin ausgewiesen ist, erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin als unrechtmässig. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2006 auch die Zusprechung von Verzugszinsen von 5 %.