Dementsprechend vermag auch das ohnehin nicht notwendig gewesene Aktengutachten von Dr. G.________ die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen. 5.2.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich somit, dass das Gutachten der MEDAS- Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 sämtliche Qualitätsmerkmale eines beweiskräftigen medizinischen Berichts erfüllt und ihm dementsprechend im vorliegenden Verfahren volle Beweiskraft zukommt. Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin respektive das Aktengutachten von Dr. G.________ vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend kann auf das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz abgestellt werden und es ist weiterhin