Im Übrigen ist festzustellen, dass das Aktengutachten von Dr. G.________ keine eingehende Würdigung des MEDAS-Gutachtens enthält. So trifft es zwar zu, dass Dr. G.________ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 im Unterschied zu Dr. K.________ verneint, eine eingehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen von Dr. K.________ sucht man jedoch vergebens. Insbesondere hat Dr. G.________ gerade nicht aufgezeigt, weshalb auf die Schlussfolgerungen von Dr. K.________ hinsichtlich der Kausalitätsfrage nicht abgestellt werden kann.