Gemäss Dr. G.________ sind die aktuellen Beschwerden offensichtlich zumindest teilkausal – wenn auch in einem kleinen Umfang – zum Unfallereignis aus dem Jahr 1999. Deshalb kann die Beschwerdegegnerin Urteil S 2018 123 29 den erforderlichen Nachweis, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung haben, auch mit dem Aktengutachten von Dr. G.________ nicht erbringen.